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Inkrafttreten des neuen VVG
Das neue VVG soll für Neuverträge zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Für Bestandsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt bis zum 1.1.2009 das alte VVG weiter.
Einen besonderen Aufwand auf Seiten des Versicherers wird das für Bestandsverträge vorgesehene Umstellungsverfahren mit sich bringen. Für die Umstellung der Altverträge hat der Gesetzgeber ein besonderes Verfahren vorgesehen. Der Versicherer kann seine AVB für Altverträge, soweit diese von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, bis 1.1.2009 einseitig ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers an das neue VVG anpassen, wenn er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem 1.1.2009 mitteilt (Artikel 1 Abs.2 EGVVGE).
Für die Versicherer wird dieses Umstellungsverfahren einen erheblichen Aufwand mit sich bringen, da meist mehrere Generationen von Altbedingungen umgestellt werden müssen. Der Versicherer muss also nicht nur seine aktuell verwendeten AVB einer Kontrolle auf Vereinbarkeit mit dem neuen Recht unterziehen, sondern auch alle Altgenerationen, soweit diese noch Vertragsgrundlage in laufenden Versicherungsverträgen sind, umstellen.
Macht der Versicherer vom Umstellungsverfahren keinen Gebrauch, droht die Unwirksamkeit der Klauseln die gegen halbzwingende Vorschriften des dann gültigen VVG verstoßen oder mit wesentlichen Grundgedanken der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr vereinbar sind (§ 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Als Folge der Unwirksamkeit der Klausel wird die durch die unwirksame Regelung entstehende Lücke durch Gesetzesrecht gefüllt. Soweit eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht für die Versicherer hierdurch kein großes Risiko, da die neue gesetzliche Regelung auch bei Durchführung des Umstellungsverfahrens zur Geltung gekommen wäre. Problematisch ist für den Versicherer ein Verzicht auf das Umstellungsverfahren jedoch in Hinblick auf diejenigen Klauseln, für die keine gesetzliche Regelung existiert, die in die durch die unwirksame Klausel entstandene Lücke treten könnte. Ein Beispiel hierfür sind die vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer zu beachten hat und die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus den AVB. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in § 6 VVG (zukünftig § 30 VVGE) lediglich die zum Schutz des Versicherungsnehmers gebotenen Einschränkungen der Leistungsfreiheit. Wird eine solche Klausel unwirksam, fehlt eine gesetzliche Regelung, die in die entstandene Lücke treten könnte. Je nach Ausgestaltung der Klausel droht dem Versicherer der vollständige Verlust der vertraglichen Obliegenheit.



